Grundversorgung
Unterbringung und Betreuung
Mit 1. Mai 2004 trat die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) über die gemeinsamen Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, kurz die Grundversorgungsvereinbarung in Kraft. Darin wird insbesondere die Zuständigkeit zwischen dem Bund und den Ländern betreffend die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden geregelt. Demnach leistet der Bund im Wesentlichen die Grundversorgung für Asylwerberinnen und Asylwerber in der ersten Phase des Asylverfahrens, dem sogenannten Zulassungsverfahren.
In dieser Zeit werden die Asylwerberinnen und Asylwerber grundsätzlich in Bundesbetreuungsstellen untergebracht und versorgt.
Es gibt Bundesbetreuungsstellen bei den Erstaufnahmestellen, bei Verteilerquartieren, Bundesbetreuungsstellen für Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf sowie bedarfsweise Notquartiere.
Durch das gemeinsame Konzept der Länder und des Bundesministeriums für Inneres zur flexiblen Steuerung bei der Aufnahme und Betreuung von Asylwerbern, wurde die Einrichtung von Verteilerquartieren beschlossen, durch die eine solidarische und gleichmäßige Verteilung der Asylsuchenden in Österreich sichergestellt werden soll.
Grundsätzlich werden in die beiden Erstaufnahmestellen nur mehr jene Asylwerberinnen und Asylwerber überstellt, für deren Asylantrag voraussichtlich ein anderer Mitgliedsstaat zuständig ist. Jene Asylwerber, für deren Asylantragsprüfung voraussichtlich Österreich zuständig ist, werden nicht mehr – wie in der Vergangenheit – in die beiden Erstaufnahmestellen überstellt, sondern es erfolgt eine Aufteilung auf die Verteilungsquartiere des Bundes in den Bundesländern entsprechend der Quote nach der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG.
Die Verteilerquartiere sind derzeit an folgenden Standorten eingerichtet: Bad Kreuzen (Oberösterreich), Wien, Nussdorfer Straße (zuständig für Wien und das Burgenland), Traiskirchen (Niederösterreich), Bergheim (Salzburg), Innsbruck (zuständig für Tirol und Vorarlberg), Graz Puntigam (Steiermark) und Ossiach (Kärnten).
Ab dem Zeitpunkt der Zulassung, bzw. Entscheidung, den Asylantrag inhaltlich hinsichtlich des Fluchtvorbringens zu prüfen, geht die Zuständigkeit der Unterbringung und Versorgung der Asylwerber auf die Länder über. Bei einer solchen Zulassung zum Asylverfahren sollten Asylwerberinnen und Asylwerber von den Bundesländern aus den Verteilerquartieren des Bundes so rasch wie möglich in ein Landesquartier übernommen werden. Bei Landesquartieren handelt es sich grundsätzlich um kleinere Quartiereinheiten (beispielsweise ehemalige Pensionen etc.) im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Der Abschluss der entsprechenden Verträge mit den Quartiergebern fällt in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bundeslandes.
Eine Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Personen erfolgt solange die Personen Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung Art. 15a B-VG sind.
Das BMI hat eine Hotline zur Suche von Großquartieren eingerichtet nähere Informationen finden Sie hier.
Leistungskatalog für gemeinnützige Hilfstätigkeiten von Asylwerberinnen und Asylwerbern für Bund, Land oder Gemeinde
Asylwerberinnen und Asylwerber, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder der Länder untergebracht sind, können demnach mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Länder und Gemeinden herangezogen werden. Im Zuge des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 wurde der Bundesminister zudem ermächtigt, unter Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Trägerorganisationen per Verordnung festzulegen.
Hilfstätigkeiten von Asylwerberinnen und Asylwerbern sind gemeinnützig, wenn diese Tätigkeiten dem Wohle der von der jeweiligen Gebietskörperschaft repräsentierten Allgemeinheit dienen oder sozialen Charakter haben, anlass- bzw. projektbezogen und nicht auf Dauer ausgerichtet sind, ohne zugleich bestehende Arbeitsplätze zu ersetzen oder zu gefährden.
Für die rechtliche Beurteilung, ob im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis oder eine nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizierende gemeinnützige (Hilfs-)Tätigkeit vorliegt, ist nicht die Bezeichnung oder schriftliche Gestaltung der Vereinbarung zwischen der Gebietskörperschaft und den jeweiligen Asylwerberinnen und Asylwerbern ausschlaggebend, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Beschäftigung.
Das Innenministerium erstellte einen Leistungskatalog, in dem folgende Tätigkeiten als gemeinnützige Tätigkeiten bewertet werden:
1. Allgemeines:
- Unterstützung in der Verwaltung, wie etwa in der Administration (Bürohilfsdienste, Einscannen, Kopieren, Botendienste, Daten in Excel-Tabellen übertragen etc.) und in der Buchhaltung;
- inhaltliche, sprachliche und grafische Mitgestaltung bei Publikationen in den Gemeinden;
- administrative Hilfsarbeiten, z. B. bei Aussendungen, Vorbereitungsarbeiten für Projekte;
- Sprachmittlung bei (Info-)Veranstaltungen oder "Grätzelfesten";
- Unterstützung vor, während und nach Veranstaltungen der Gebietskörperschaft (Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, diverse Veranstaltungen im Integrationsbereich, Umweltschutzprojekte, Büchereiflohmarkt der stadteigenen Büchereien etc.);
- Übersetzungs- und Dolmetsch-Tätigkeiten für die Gebietskörperschaft.
2. Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Friedhöfe:
- Betreuung von öffentlichen Parkanlagen, öffentlichen Sportanlagen und Schwimmbädern sowie öffentlichen Spielplätzen;
- Flurreinigung auf öffentlichen Flächen;
- Straßenreinigung öffentlicher Straßen;
- Tätigkeiten im Bauhof an Gemeindeeigentum bzw. an Eigentum der Gebietskörperschaft;
- Instandhaltung von öffentlichen Wegen;
- Naturschutz und Umweltschutz (Beseitigung von Neophyten, Artenschutz, z. B. Mithilfe bei der Krötenwanderung);
- Winterdienste (Schneeräumungen von öffentlichen Wegen, Gehsteigen, Schulhöfen);
- Mithilfe am Friedhof (z. B. Laub kehren im öffentlich zugänglichen Bereich, Pflege "Sozialgräber" etc.).
3. Soziales, Kindergärten, Schulen:
- Seniorinnen- und Seniorenbetreuung in Pensionistenklubs, Tageszentren (Reinigung, Küche, aber auch Hilfstätigkeiten: Grünpflege, Hochbeet anlegen etc.);
- Mitarbeit in gemeindeeigenen Betreuungseinrichtungen für alte, kranke oder behinderte Personen (Sozialbetreuung, aber auch beispielsweise Betreuung der Zimmerpflanzen und der Blumenkästen auf den Balkonen der Pflegewohnhäuser etc.);
- Altenbetreuung/Besuchsdienste;
- Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge (nur für Asylwerberinnen und Asylwerber mit einschlägiger Qualifikation in diesem Bereich);
- Mithilfe im Bereich der öffentlichen Kindergärten (Hilfstätigkeiten: Grünpflege, Reinigung, Küche etc.);
- Schülerlotsendienst.
4. Gesundheit (in Gemeinde- oder Landeskrankenhäusern):
- Hospitationen von Personen aus Gesundheitsberufen in Krankenanstalten und Ambulatorien;
- gezielte Internet-Recherchen zu fachspezifischen Themen durchführen.
5. Umwelt, Abfall, Tiere:
- Sperrmüllaktion;
- öffentliche Tierheim-Hilfstätigkeiten in der Tierpflege und Grünanlagen;
- Wildtierpflege.
6. Kultur
- Hilfstätigkeiten in den Kultureinrichtungen der Städte (Stadttheater, Stadtbücherei);
- Mitarbeit in städtischen Archiven (z. B. Fotodokumentation anfertigen, elektronische Fotoarchive anlegen, z. B. historische Fotografien aus einem Bezirk ordnen, scannen und ein elektronisches Fotoalbum gestalten).
7. Freizeiteinrichtungen:
- Hilfstätigkeiten in diversen Freizeiteinrichtungen der Städte;
- Unterstützung der Pflege öffentlicher Sportplätze;
- Unterstützung in öffentlichen Bädern.
8. Sonstiges
- Unterstützung in der Lagerhaltung und bei kleineren Übersiedlungen im Rahmen der Gemeinden.
Um Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Kinder und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes auszuschließen, sollte eine gemeinnützige Tätigkeit erst ab 16 bzw. 17 Jahren ermöglicht werden. Ebenso sollten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich schwangerer Asylwerberinnen Beachtung finden. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollten die bei gemeinnützigen Tätigkeiten eingesetzten Asylwerberinnen zur Unfallversicherung angemeldet werden.